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Regelungen zur Leihe

Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar und sollen keine rechtlichen Fragen oder Probleme behandeln, die im individuellen Fall auftreten können. Die Informationen auf dieser Website sind allgemeiner Natur und dienen ausschließlich zu Informationszwecken. Wenn Sie rechtlichen Rat für Ihre individuelle Situation benötigen, sollten Sie den Rat von einem qualifizierten Anwalt einholen.

Leihe

Die Leihe wird in Deutschland durch mehrere Rechtsvorschriften geregelt. Im Folgenden sind zentrale Punkte und wichtige Stellenangaben zusammengefasst (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) führt in 12.1.1.1 WaffVwV unter anderem aus:

  • Vorrausetzung zum Leihen ist eine WBK, Waffenhandelserlaubnis für erlaubnispflichtige Waffen, gültige Tages- oder Jahres-Jagdscheine, Ersatzbescheinigung
  • Soll die Waffe erlaubnisfrei geführt werden (§ 12 Absatz 3), so ist der Name des Überlassenden, der Name des nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 Besitzberechtigten und das Datum des Überlassens in einem Beleg festzuhalten (vgl. § 38 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e).
  • Die Freistellung ist auf das Bedürfnis des Entleihers beschränkt; Sportschützen dürfen nach dieser Vorschrift keine nach § 6 AWaffV ausgeschlossenen Waffen, Jäger keine jagdrechtlich verbotenen Waffen entleihen.
  • Der Umgang „im Zusammenhang“ mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck zu gestatten.

Die Regelungen, die die Leihe betreffen treffen auch auf Personen zu, die ihren Wohnsitz in anderne Mitgliedstaaten haben (vgl. z. B. § 34 Abs. 4 WaffG )

Muntion

Nach § 12 WaffG Abs.2 (Ausnahmen von den Erlaubnispflichten) darf Munition passend zu der geliehen Waffe besessen und erworben werden.

Belegpflicht

Nach § 38 Abs 1. Nr.1 f WaffG ist im Fall einer vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder § 28 Abs. 4 ein Beleg zu führen, aus dem der Name des Überlassers, der Name des Besitzberechtigten sowie das Datum der Überlassung hervorgehen.

Die Belegpflicht kann unter anderem durch die Waffenleihschein-App erfüllt werden.